Das Hamburger Wegegesetz regelt die Pflichten zur Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen. Nach § 11 des Hamburger Wegegesetzes sind die Anlieger verpflichtet, Gehwege vor ihren Grundstücken in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr von Schnee und Glätte zu befreien. Diese Verpflichtung gilt an Werktagen, also von Montag bis Samstag. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht erst um 9.00 Uhr.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Winterdienst nach dem Hamburger Wegegesetz von den Anliegern selbst durchgeführt werden muss. In Bezug auf die Räumpflicht für öffentliche Straßen und Plätze, die nicht direkt an Privatgrundstücke grenzen, ist die Stadt Hamburg oder die zuständige Behörde verantwortlich.

Es empfiehlt sich, regelmäßig die aktuellen Gesetzestexte und Verordnungen zu überprüfen oder direkt bei den örtlichen Behörden nachzufragen, da sich Regelungen ändern können.